Satzung Turnverein Klaswipper von 1899 e.V.

 

Präambel

Der Verein TV Klaswipper von 1899 e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der TV Klaswipper, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der TV Klaswipper, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport.

Der TV Klaswipper tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der TV Klaswipper ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der TV Klaswipper fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er vertritt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 1899 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Klaswipper von 1899 e. V.“ (TV Klaswipper)

2) Er hat seinen Sitz in Wipperfürth-Ohl und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Köln unter der Nr. VR800103 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- Übungs- und Kursbetriebs,
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs,
  3. die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
  5. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  6. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  7. Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit
  8. Bereitstellung und Instandhaltung der dem Verein gehörenden Geräte und Immobilien.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Turnverein Klaswipper verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der TV Klaswipper ist Mitglied

  1. a) im Stadtsportverband Wipperfürth und KSB Oberberg.
  2. b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2) Der TV Klaswipper erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahme-antrag (Beitrittserklärung) an den TV Klaswipper zu richten. Die Aufnahme in den TV Klaswipper ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern)
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie    angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und / oder am Spiel- oder Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereins-abteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste,
  • durch Tod,
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (Kündigung) an die Geschäftsadresse des TV Klaswipper. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahme-gebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus wird ein Familien-beitrag festgesetzt. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigem Kind/Kindern. Die Teilnahme an der Abteilung „Eltern-Kind-Turnen“ setzt immer eine Familienmitgliedschaft voraus. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtszeitig darüber informiert.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrags festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfest-setzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

4) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Die Beiträge werden quartalsweise oder halbjährlich eingezogen. Bei Neueintritt werden die Monate bis zum viertel- oder halbjährlichen Einzugsrhythmus manuell eingezogen.

5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

7) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

8) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäfts-unfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereins-ordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereins-ausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  1. a) Ordnungsstrafen bis zu 500,00 Euro;
  2. b) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereins-strafe zu entscheiden.

5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereins-strafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand:
  • der Gesamtvorstand;
  • die Jugendversammlung;
  • der Jugendvorstand;

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann durch Aushang, Mitteilungsblatt oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tages-ordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

5) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.

6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

12) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegeben-en gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
  2. Entgegennahme des Kassenprüfberichts
  3. Entlastung des Gesamtvorstands
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
  7. Beschlussfassung über Anträge

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen.

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassenwart
  • dem Sportwart
  • dem Protokollführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäfts-führenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Ein Teil der Vorstandsmitglieder scheidet in Jahren mit einer geraden Jahreszahl aus:

  • der 1. Vorsitzende
  • der Kassenwart
  • der Protokollführer
  • der Sportwart

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl:

  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Geschäftsführer

2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist nicht zulässig.

5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederver-sammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehr-heitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder per Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vor-stands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

§ 16 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands;
  • den Abteilungsleitern;
  • dem Vorsitzenden der Vereinsjugend.

2) Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:

  • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

3) Der Gesamtvorstand soll regelmäßig einberufen werden. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 7 entsprechend.

§ 17 Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.

E. Vereinsjugend

§ 18 Die Vereinsjugend

1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

  1. a) der Jugendvorstand
  2. b) die Jugendversammlung

Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied des Gesamtvorstands und muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haus-haltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Ver-gütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nach-gewiesen werden.

5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 20 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäfts-führenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung beauftragt.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

4) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands

§ 21 Vereinsordnung

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnung zu erlassen.

  1. a) Beitragsordnung
  2. b) Finanzordnung
  3. c) Geschäftsordnung

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Haftung

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamts-freibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  • an den Stadtsportverband Wipperfürth, der es für gemeinnützige Zwecke verwendet.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.10.2021 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.